Auskunftsersuchen
Übermittlung von Daten auf Auskunftsersuchen
Nutzer und Betreiber von IT-Systemen der RUB sind zur Einhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften sowie Dienst- oder Nutzungsvereinbarungen verpflichtet. Diese regeln unter anderem die Bereitstellung von Daten unter Gesichtspunkten des Datenschutzes, des Urheber- und Markenrechts und belegen die Verbreitung oder Verschaffung rechtswidriger Inhalte mit Strafe.
Besteht der Verdacht, dass IT-Systeme der Ruhr-Universität missbräuchlich genutzt werden, so sind keine Ermittlungen auf eigene Faust anzustellen, sondern:
- Es sollten Beweise gesichert werden (Ausdruck und Speicherung der Dateien, Ermittlung von Zeugen etc.).
- Der Verstoß ist zeitnah zu melden, damit die Daten entfernt oder der Zugang zu ihnen gesperrt werden kann. Dies ist insbesondere besonders dann wichtig, wenn auf IT-Systemen gespeicherte personenbezogene Daten oder urheberrechtlich geschützte Inhalte von Unberechtigten eingesehen werden können oder rechtswidrige Inhalte auf IT-Systemen der RUB abgelegt sind oder über diese verbreitet werden.
- Bei der Meldung sind die offiziellen Meldewege einzuhalten. Beachten Sie dazu bitte auch unsere Hinweise
Vorgehensweise bei Auskunftsersuchen Dritter
Häufig werden Auskunftsersuchen an Einrichtungen der Ruhr-Universität gerichtet, um Informationen über Internetnutzer zu ermitteln. Grundsätzlich sind ausschließlich Strafverfolgungsbehörden befugt, derartige Auskünfte unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben einzuholen. In jedem Fall müssen die datenschutzrechtlichen Belange der Hochschulangehörigen berücksichtigt werden.
Werden Anfragen von Sicherheitsbehörden gestellt, so sollte nicht übereilt gehandelt werden und die folgenden Leitlinien berücksichtigt werden:
- Die Übermittlung von Daten ist mit der Beauftragten für Informationssicherheit der RUB abzustimmen. Diese wird gegebenenfalls das Justitiariat und den Datenschutzbeauftragten einschalten.
- Erfolgt das Auskunftsersuchen telefonisch, so sollte um eine schriftliche Bestätigung der Anfrage gebeten werden. Dies dient in erster Linie dazu, im Nachhinein Vorwürfe über datenschutzrechtliche Verstöße von Seiten der Nutzer auszuräumen.
- In der Anfrage muss die Rechtsgrundlage für die Auskunft genannt sein. Daraus ergibt sich, welche Daten überhaupt übermittelt werden dürfen (siehe unten).
- Vorhandene Daten sollten gesichert und nicht gelöscht werden.
- Gegenüber den betroffenen Nutzern und Dritten ist Stillschweigen zu wahren.
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Unsere Informationen zur Datenübermittlung können Sie auch als Merkblatt einsehen und speichern:
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Bei Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden ist zwischen Bestands-, Verbindungsdaten und Inhalten der Kommunikation zu unterscheiden:
- Bestandsdaten sind personenbezogene Daten wie Name und Anschrift eines Benutzers oder fest vergebene IP-Adressen. Gemäß § 113 TKG (Telekommunikationsgesetz) besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Ermittlungsbehörden auch ohne vorherige richterliche Anordnung, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Benutzern darf gemäß § 113 TKG nicht mitgeteilt werden, dass eine Auskunftserteilung stattgefunden hat. Ergänzend sind gemäß § 161 StPO alle öffentlichen Einrichtungen bei staatsanwaltlichen Ermittlungen verpflichtet, auf Verlangen Bestandsdaten an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
- Verbindungsdaten sind Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung eines Dienstes erhoben werden: beispielsweise Zeitpunkt des Beginns oder Endes einer Internetverbindung oder dynamisch vergebene IP-Adressen. Nach § 100g StPO können Strafverfolgungsbehörden über einen Kommunikationsvorgang Auskunft verlangen. Es muss eine schriftliche richterliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung vorgelegt werden.
- Inhalte der Kommunikation beispielsweise Inhalte von Emails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Wichtigste Rechtsgrundlage für eine Überwachung und Aufzeichnung der Inhalte einer Telekommunikation wird durch § 100a StPO begründet. Die formale Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen setzt den konkreten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Es muss ferner eine schriftliche richterliche Anordnung oder bei Gefahr im Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung vorgelegt werden.
Es besteht keine generelle Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten für eine mögliche Auskunftserteilung an Strafverfolgungsbehörden. § 111 TKG begründet nur eine Speicherpflicht für Rufnummern bei Telekommunikationsanbietern. Jedoch werden aus eigenem Interesse Bestandsdaten nach § 95 TKG zulässigerweise gespeichert, die nach § 113 TKG von Strafverfolgungsbehörden angefragt werden können.
Die Speicherung von Verkehrsdaten unterliegen nach § 96 ff. TKG erheblichen Auflagen. Diese ist nur erlaubt, wenn sie aus technischen oder organisatorischen Gründen, zur Erhebung und zum Nachweis von Entgelten, zur Störungsbeseitigung oder zur Missbrauchsaufklärung unbedingt erforderlich ist. Bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (DSG NRW (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen), §§ 91ff. TKG) und der örtliche Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen. Erst nach einer richterlichen Anordnung besteht im Einzelfall eine Pflicht zur Vorratsdatenhaltung für die Übermittlung an Sicherheitsbehörden.