Frau Prof. Schaub stellte in ihrem Vortrag die Grundzüge des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar, soweit es die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Bereich Forschung, Hochschullehre und Studium betrifft. Das UrhG stammt aus dem Jahre 1965, wurde seitdem aber mehrfach verändert, vor allem um Entwicklungen der modernen Informationstechnologie Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt zunächst einmal dem Urheber sämtliche Rechte an der Nutzung eines von ihm geschaffenen Werkes ein. Diese Rechte erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Verletzungen der Rechte des Urhebers, wie zum Beispiel unerlaubtes Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliches Anbieten seiner Werke, kann sowohl zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zivilrechtlich hat der Urheber einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Es können aber auch Lizenzgebühren oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Strafrechtlich sieht das Gesetz Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Es ist also keinesfalls ein Kavaliersdelikt, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
Allerdings beschränkt das Urheberrechtsgesetz die Rechte des Urhebers wiederum durch Schranken zugunsten von Allgemeininteressen, z.B. dem Interesse, an kulturellen Entwicklungen Teil zu haben. Schranken, die für den Bereich Wissenschaft und Forschung sowie Studium und Lehre von Bedeutung sind, finden sich vor allem in den Paragraphen § 51-§ 53 des Gesetzes. Es handelt sich hierbei um das Zitatrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung sowie das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Diese Paragraphen definieren vielfältige Voraussetzungen, unter denen in der Regel geringe Teile eines Werkes im Hochschulkontext genutzt werden können.
Die Interpretation der Schrankenregelungen ist für Laien in der Regel recht problematisch. Dies zeigte eine Umfrage, die Frau Prof. Schaub zu Beginn der Veranstaltung unter den Teilnehmern durchgeführt hatte. Die Aufgabe bestand darin einzuschätzen, welche von fünf beschriebenen Szenarien zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eine zulässige oder eine unzulässige Nutzung darstellen. Bei vier der fünf Fragestellungen ging die "gefühlte" Meinung der Zuhörer recht weit auseinander.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Gesetz Entwicklungen im Hochschulbereich wie Forschung im Auftrag Dritter oder computerunterstütztes Üben, Lernen und Lehren nur recht undeutlich erfasst.
Die fünf Fragestellungen zum Urheberrecht mit den richtigen Antworten finden Sie hier .
Um Antworten zu konkreten Fragestellungen des Urheberrechts bemüht sich die Arbeitsgruppe Urheberrecht in der UAMR.
Bildquellen: istockPhoto.com
ITSB