Beim Einsatz der IT-Systeme der Ruhr-Universität sind einschlägige Gesetze, Vorschriften und Dienstvereinbarungen einzuhalten. Diese regeln unter anderem die Bereitstellung von Daten unter Gesichtspunkten des Datenschutzes, des Urheber- und Markenrechts und belegen die Verbreitung oder Verschaffung rechtswidriger Inhalte mit Strafe.
Im folgenden finden Sie neben der Leitlinie IT-Sicherheit der RUB erste Informationen zum Verhalten bei Auskunftersuchen Dritter, zum Telemediengesetz sowie zum Urheberrechtsgesetz.
Die Hochschulleitung ist davon überzeugt, dass das Gefahrenpotenzial durch die konsequente Umsetzung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen erheblich gemindert werden kann. Das Rektorat hat daher eine Leitlinie zur IT-Sicherheit beschlossen. Sie beschreibt die Ziele und Strategien eines IT-Sicherheitskonzeptes für die Ruhr-Universität. Die Leitlinie IT-Sicherheit der Ruhr-Universität können Sie hier einsehen.
Wenn der Verdacht besteht, dass IT-Systeme der RUB missbräuchlich genutzt werden und Dritte Auskunft ersuchen, um Informationen über Benutzer des Internets zu ermitteln, müssen die datenschutzrechtlichen Belange der Hochschulangehörigen berücksichtigt werden.
Näheres hierzu finden Sie in unseren Informationen zur Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden.
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 01. März 2007 im Rahmen des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste in Kraft getreten.
Das Telemediengesetz regelt unter anderem die sogenannte Impressumspflicht.
Eine ausführliche Erläuterung zum neuen Telemediengesetz finden Sie hier als pdf .
Wer beispielsweise unerlaubt Texte, Bilder, Fotos oder eingescannte Landkartenausschnitte im Internet verwendet oder urheberrechtlich geschützte Videos oder Musiktitel in einer Tauschbörse handelt, sieht sich häufig schneller als er denkt, einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber.
Ausführliche Informationen zum Thema Urheberrechtsgesetz erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsgruppe Urheberrecht.
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